Artikel I
Berufsbezeichnung "Psychologe" oder "Psychologin"
§ 1. (1) Zur Führung der Berufsbezeichnung
"Psychologe" oder "Psychologin" ist berechtigt, wer entweder
1. die Studienrichtung Psychologie mit dem akademischen Grad
Magister der Philosophie oder Magister der Naturwissenschaften
abgeschlossen hat,
2. das Studium der Psychologie als erstes Fach nach der
Verordnung des Staatsamtes für Volksaufklärung, für Unterricht und
Erziehung und für Kultusangelegenheiten über die philosophische
Rigorosenordnung, StGBl. Nr. 165/1945, mit dem Doktorat der
Philosophie abgeschlossen hat,
3. das Studium der Psychologie nach dem Runderlaß des
Reichsministers für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung vom 22.
März 1943, Amtsblatt des Reichsministeriums für Wissenschaft,
Erziehung und Volksbildung und der Unterrichtsverwaltung der Länder
Nr. 171/1943, mit dem Titel ,,Diplompsychologe'' abgeschlossen hat
oder
4. einen in Österreich nostrifizierten Abschluß eines
ordentlichen Studiums der Psychologie an einer ausländischen
Hochschule nachweist.
(2) Jede Bezeichnung, die geeignet ist, die
Führung der Berufsbezeichnung gemäß Abs. 1 vorzutäuschen, ist untersagt.
Strafbestimmung
§ 2. Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in
die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 50 000
S zu bestrafen, wer die in diesem Bundesgesetz geschützte
Berufsbezeichnung entgegen den Bestimmungen des § 1 Abs. 1 unbefugt
führt oder den Bestimmungen des § 1 Abs. 2 zuwiderhandelt.
Artikel II
Berufsumschreibung
§ 3. (1) Die Ausübung des psychologischen Berufes
im Bereich des Gesundheitswesens ist die durch den Erwerb fachlicher
Kompetenz im Sinne dieses Bundesgesetzes erlernte Untersuchung,
Auslegung, Änderung und Vorhersage des Erlebens und Verhaltens von
Menschen unter Anwendung wissenschaftlich-psychologischer Erkenntnisse
und Methoden.
(2) Die Ausübung des psychologischen Berufes gemäß
Abs. 1 umfaßt insbesondere
1. die klinisch-psychologische Diagnostik hinsichtlich
Leistungsfähigkeit, Persönlichkeitsmerkmalen, Verhaltensstörungen,
psychischen Veränderungen und Leidenszuständen sowie sich darauf
gründende Beratungen, Prognosen, Zeugnisse und Gutachten,
2. die Anwendung psychologischer Behandlungsmethoden zur
Prävention, Behandlung und Rehabilitation von Einzelpersonen und
Gruppen oder die Beratung von juristischen Personen sowie die
Forschungs- und Lehrtätigkeit auf den genannten Gebieten und
3. die Entwicklung gesundheitsfördernder Maßnahmen und Projekte.
(3) Die selbständige Ausübung des psychologischen
Berufes gemäß Abs. 1 besteht nach dem Erwerb fachlicher Kompetenz im
Sinne dieses Bundesgesetzes in der eigenverantwortlichen Ausführung der
im Abs. 1 umschriebenen Tätigkeiten, unabhängig davon, ob diese
Tätigkeiten freiberuflich oder im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses
ausgeführt werden. Erwerb fachlicher Kompetenz
§ 4. Die selbständige Ausübung des psychologischen
Berufes gemäß § 3 Abs. 1 setzt den Erwerb theoretischer und praktischer
fachlicher Kompetenz voraus.
§ 5. (1) Der Erwerb theoretischer fachlicher
Kompetenz hat in einer Gesamtdauer von zumindest 160 Stunden zu erfolgen
und Kenntnisse und Erfahrungen der klinischen Psychologie und der
Gesundheitspsychologie praxisorientiert zu vertiefen.
(2) Jedenfalls folgende Lehrinhalte sind zu
vertiefen:
1. Grundlagen und Methoden der Gesundheitsvorsorge und der
Gesundheitsförderung;
2. klinisch-psychologische Diagnostik;
3. psychologische Interventionsstrategien und therapeutische
Grundhaltungen;
4. Rehabilitation;
5. psychologische Supervision;
6. Gruppenarbeit;
7. Psychiatrie, Psychopathologie, Psychosomatik und
Psychopharmakologie;
8. Erstellung von Gutachten;
9. Ethik;
10. institutionelle, gesundheitsrechtliche und psychosoziale
Rahmenbedingungen.
§ 6. (1) Der Erwerb praktischer fachlicher Kompetenz hat
1. durch eine psychologische Tätigkeit im Rahmen einer im
psychosozialen Feld bestehenden Einrichtung des Gesundheits- oder
Sozialwesens in der Gesamtdauer von zumindest 1 480 Stunden, davon
zumindest 150 Stunden innerhalb eines Jahres in einer
facheinschlägigen Einrichtung des Gesundheitswesens und
2. durch eine die psychologische Tätigkeit gleichzeitig begleitende
Supervision in der Gesamtdauer von zumindest 120 Stunden, die anhand
konkreter Fälle eine unterstützende Hilfestellung und Beratung samt
der Möglichkeit der Selbstreflexion gewährleistet, zu erfolgen.
(2) Eine Supervision gemäß Abs. 1 Z 2 darf nur von
jenen Personen durchgeführt werden, die zumindest fünf Jahre den
psychologischen Beruf gemäß § 3 Abs. 1 ausgeübt haben.
§ 7. (1) Die Lehrinhalte gemäß § 5 sind in
Lehrveranstaltungen solcher privat- oder öffentlich-rechtlicher
Einrichtungen einschließlich der Universitätsinstitute und
Universitätskliniken zu vermitteln, die nach Anhörung des
Psychologenbeirates vom Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Wissenschaft und Forschung mit Bescheid anerkannt
worden sind.
(2) Die Träger solcher Einrichtungen haben
anläßlich der Anmeldung zur Anerkennung ein detailliertes Lehrcurriculum
sowie entsprechende Unterlagen über Zahl, Bestellung und Qualifikation
des erforderlichen Lehrpersonals vorzulegen.
(3) Die Anerkennung ist zu erteilen, wenn die
Vermittlung der Lehrziele durch Inhalt und Umfang des Lehrcurriculums
sowie durch die Kenntnisse und Fähigkeiten des Lehrpersonals
gewährleistet ist. Sofern die im Abs. 1 genannten Einrichtungen nicht
die Vermittlung sämtlicher Lehrziele anbieten können, ist eine
entsprechend eingeschränkte Anerkennung zu erteilen.
§ 8. (1) Jede anerkannte Einrichtung ist in ein beim
Bundeskanzleramt geführtes öffentliches Verzeichnis einzutragen. Die
Einsichtnahme sowie die Anfertigung von Abschriften ist jedermann
gestattet. Für Kopien ist ein vom Bundeskanzler festzusetzender
Kostenersatz zu leisten.
(2) Die Anerkennung ist nach Anhörung des
Psychologenbeirates vom Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Wissenschaft und Forschung jederzeit mit Bescheid
zurückzunehmen, wenn hervorkommt, daß sich die für die Anerkennung
maßgeblichen Umstände geändert haben oder eine für die Anerkennung
erforderliche Voraussetzung schon ursprünglich nicht bestanden hat. (3)
Die Einrichtungsträger haben dem Bundeskanzler bis längstens 10. Juli
eines jeden Jahres einen schriftlichen Bericht über die vorangegangene
Lehrtätigkeit jeweils zum Stichtag 1. Juni eines jeden Jahres
vorzulegen.
(4) Der Bundeskanzler hat eine Liste sämtlicher
Einrichtungen gemäß § 6 Abs. 1 nach Anhörung des Psychologenbeirates zu
erstellen und jeweils bis längstens zum Stichtag 1. Juni eines jeden
Jahres zu aktualisieren. Die Liste dieser Einrichtungen ist im
Bundeskanzleramt aufzulegen. Die Einsichtnahme sowie die Anfertigung von
Abschriften ist jedermann gestattet. Für Kopien ist ein vom
Bundeskanzler festzusetzender Kostenersatz zu leisten. Bestätigungen
§ 9. (1) Der Erwerb der fachlichen Kompetenz gemäß §§ 5
und 6 ist durch Bestätigungen über die Evaluation der jeweiligen
Lehrziele nachzuweisen. (2) Soweit die Evaluation den theoretischen Teil
der fachlichen Kompetenz betrifft, ist dieser durch Bestätigungen über
erfolgreich abgelegte Prüfungen in den Bereichen des § 5 Abs. 2
nachzuweisen. Voraussetzungen für die selbständige Ausübung des
psychologischen Berufes gemäß § 3 Abs. 1
§ 10. Zur selbständigen Ausübung des psychologischen
Berufes gemäß § 3 Abs. 1 ist berechtigt, wer
1. die Berufsbezeichnung ,,Psychologe'' oder ,,Psychologin''
gemäß § 1 führen darf,
2. den Erwerb der fachlichen Kompetenz gemäß §§ 5 und 6 nachgewiesen
hat,
3. eigenberechtigt ist,
4. die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche
gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit nachgewiesen hat
und
5. in die Liste der klinischen Psychologen und
Gesundheitspsychologen nach Anhörung des Psychologenbeirates
eingetragen worden ist.
Anrechnung
§ 11. Unter der Voraussetzung der Gleichwertigkeit sind
auf die für den Erwerb der fachlichen Kompetenz vorgesehene Dauer vom
Bundeskanzler anläßlich der Eintragung in die Liste der klinischen
Psychologen und Gesundheitspsychologen nach Anhörung des
Psychologenbeirates anzurechnen:
1. im Ausland absolvierte Aus- oder Fortbildungszeiten;
2. gemäß den Bestimmungen des Psychotherapiegesetzes, BGBl. Nr.
361/1990, absolvierte Ausbildungszeiten.
Berufsbezeichnung "Gesundheitspsychologe"
oder "Gesundheitspsychologin" und
"klinischer Psychologe" oder "klinische Psychologin"
§ 12. (1) Wer zur selbständigen Ausübung des
psychologischen Berufes gemäß § 3 Abs. 1 berechtigt ist, hat im
Zusammenhang mit der Ausübung seines Berufes entsprechend den
nachweislich erworbenen ausreichenden Kenntnissen und Erfahrungen gemäß
§ 13 Abs. 5 die Berufsbezeichnung
1. "Gesundheitspsychologe" oder "Gesundheitspsychologin" oder
auch
2. "klinischer Psychologe" oder "klinische Psychologin", soweit eine
psychologische Tätigkeit von zumindest mehr als 800 Stunden im
Rahmen einer facheinschlägigen Einrichtung des Gesundheitswesens
absolviert worden ist,
zu führen.
(2) Die Führung einer Berufsbezeichnung gemäß Abs.
1 ist im Zusammenhang mit der Ausübung ihres Berufes den im Abs. 1
genannten Personen vorbehalten.
(3) Jede Bezeichnung, die geeignet ist, die
Berechtigung zur selbständigen Ausübung des psychologischen Berufes
gemäß § 3 Abs. 1 vorzutäuschen, ist untersagt.
Berufspflichten der klinischen
Psychologen und Gesundheitspsychologen
§ 13. (1) Klinische Psychologen und
Gesundheitspsychologen haben ihren Beruf nach bestem Wissen und Gewissen
und unter Beachtung der Entwicklung der Erkenntnisse der Wissenschaft
auszuüben. Diesem Erfordernis ist insbesondere durch den regelmäßigen
Besuch von in- oder ausländischen Fortbildungsveranstaltungen zu
entsprechen.
(2) Klinische Psychologen und
Gesundheitspsychologen haben ihren Beruf persönlich und unmittelbar,
allenfalls in Zusammenarbeit mit Vertretern ihrer oder einer anderen
Wissenschaft auszuüben. Zur Mithilfe können sie sich jedoch
Hilfspersonen bedienen, wenn diese nach ihren genauen Anordnungen und
unter ihrer ständigen Aufsicht handeln.
(3) Klinische Psychologen und
Gesundheitspsychologen dürfen psychologische Tätigkeiten nur mit der
Zustimmung des Behandelten oder seines gesetzlichen Vertreters anwenden.
(4) Klinische Psychologen und
Gesundheitspsychologen sind verpflichtet, dem Behandelten oder seinem
gesetzlichen Vertreter alle Auskünfte über die Behandlung, insbesondere
über Art, Umfang und Entgelt, zu erteilen.
(5) Klinische Psychologen und
Gesundheitspsychologen haben sich bei der Ausübung ihres Berufes auf
jene psychologischen Arbeitsgebiete und Behandlungsmethoden zu
beschränken, auf denen sie nachweislich ausreichende Kenntnisse und
Erfahrungen erworben haben.
(6) Klinische Psychologen und
Gesundheitspsychologen, die von der Ausübung ihres Berufes zurücktreten
wollen, haben diese Absicht dem Behandelten oder seinem gesetzlichen
Vertreter so rechtzeitig mitzuteilen, daß dieser die weitere
psychologische Versorgung sicherstellen kann.
§ 14. Klinische Psychologen und Gesundheitspsychologen
sowie ihre Hilfspersonen sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen in
Ausübung ihres Berufes anvertrauten oder bekannt gewordenen Geheimnisse
verpflichtet.
§ 15. (1) Klinische Psychologen und
Gesundheitspsychologen haben sich jeder unsachlichen oder unwahren
Information im Zusammenhang mit der Ausübung ihres Berufes zu enthalten.
(2) Die Anzeige einer freiberuflichen Ausübung als
klinischer Psychologe oder auch Gesundheitspsychologe darf lediglich den
Namen des klinischen Psychologen oder auch Gesundheitspsychologen, seine
akademischen Grade, die Berufsbezeichnung sowie seine Adresse,
Telefonnummer und Sprechstunden enthalten.
(3) Klinische Psychologen und
Gesundheitspsychologen dürfen keine Vergütungen für die Zuweisung von
Personen zur Ausübung des psychologischen Berufes gemäß § 3 Abs. 1 an
sie oder durch sie sich oder einem anderen versprechen, geben, nehmen
oder zusichern lassen. Rechtsgeschäfte, die gegen dieses Verbot
verstoßen, sind nichtig. Leistungen aus solchen Rechtsgeschäften können
zurückgefordert werden.
(4) Die Vornahme der gemäß Abs. 1 und 3 verbotenen
Tätigkeiten ist auch sonstigen physischen und juristischen Personen
untersagt.
Liste der klinischen Psychologen und
Gesundheitspsychologen
§ 16. (1) Der Bundeskanzler hat zur Wahrung des
öffentlichen Interesses an einer geordneten Erfassung eine Liste der zur
selbständigen Ausübung des psychologischen Berufes gemäß § 3 Abs. 1
berechtigten Personen zu führen (Liste der klinischen Psychologen und
Gesundheitspsychologen).
(2) Die im Abs. 1 genannten Personen haben sich
vor Aufnahme der selbständigen Ausübung des psychologischen Berufes
gemäß § 3 Abs. 1 beim Bundeskanzleramt zur Eintragung in die Liste
anzumelden und die erforderlichen Nachweise vorzulegen.
(3) Der Nachweis der für die Erfüllung der
Berufspflichten eines klinischen Psychologen oder auch eines
Gesundheitspsychologen erforderlichen gesundheitlichen Eignung ist durch
ein ärztliches Zeugnis zu erbringen. Der Nachweis der
Vertrauenswürdigkeit ist durch Vorlage einer Strafregisterbescheinigung
zu erbringen, in der keine Verurteilung aufscheint, die eine verläßliche
Berufsausübung nicht erwarten läßt. Das ärztliche Zeugnis und die
Strafregisterbescheinigung dürfen im Zeitpunkt der Anmeldung zur
Eintragung nicht älter als drei Monate sein.
(4) In der Anmeldung zur Eintragung sind
insbesondere der in Aussicht genommene Berufssitz bei freiberuflicher
Tätigkeit oder auch der in Aussicht genommene Dienstort bei einer
Tätigkeit im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses anzuführen.
(5) Wer zur selbständigen Ausübung des
psychologischen Berufes gemäß § 3 Abs. 1 berechtigt ist, ist vom
Bundeskanzler nach Anhörung des Psychologenbeirates in die Liste als
klinischer Psychologe oder auch Gesundheitspsychologe einzutragen. Der
Bundeskanzler hat Personen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen,
die Eintragung mit Bescheid zu versagen.
§ 17. (1) Personen, die in die Liste eingetragen worden
sind, haben dem Bundeskanzleramt binnen einem Monat jede Änderung des
Namens, des Berufssitzes oder des Dienstortes, jeden dauernden oder
zeitweiligen Verzicht auf die Berufsausübung sowie deren Einstellung,
wenn sie voraussichtlich mehr als drei Monate übersteigen wird,
schriftlich mitzuteilen.
(2) Die Liste enthält Namen, Berufsbezeichnung,
Berufssitz und Dienstort und ist öffentlich. Die Einsichtnahme in die
Liste sowie die Anfertigung von Abschriften ist jedermann gestattet. Für
Kopien ist ein vom Bundeskanzler festzusetzender Kostenersatz zu
leisten.
Erlöschen der Berufsberechtigung
§ 18. (1) Die Berechtigung zur selbständigen Ausübung des
psychologischen Berufes gemäß § 3 Abs. 1 erlischt durch den Wegfall
einer für die selbständige Ausübung des psychologischen Berufes gemäß §
3 Abs. 1 erforderlichen Voraussetzung, wenn hervorkommt, daß eine für
die Eintragung in die Liste erforderliche Voraussetzung schon
ursprünglich nicht bestanden hat oder auf Grund einer länger als fünf
Jahre dauernden Einstellung der selbständigen Ausübung des
psychologischen Berufes gemäß § 3 Abs. 1.
(2) Der Bundeskanzler hat nach Anhörung des
Psychologenbeirates in diesen Fällen die Streichung aus der Liste
vorzunehmen und mit Bescheid festzustellen, daß die Berechtigung zur
selbständigen Ausübung des psychologischen Berufes gemäß § 3 Abs. 1 und
zur Führung einer Berufsbezeichnung gemäß § 12 Abs. 1 nicht besteht.
Psychologenbeirat
§ 19. (1) Zur Beratung des Bundeskanzlers in sämtlichen
Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes ist ein Psychologenbeirat beim
Bundeskanzleramt einzurichten.
(2) Mitglieder des Psychologenbeirates mit Sitz-
und Stimmrecht sind:
1. der Bundeskanzler, der den Vorsitz führt und sich durch einen
Beamten des Bundeskanzleramtes vertreten lassen kann,
2. ein Vertreter des Bundesministeriums für Wissenschaft und
Forschung,
3. fünf Vertreter fachlich zuständiger oder fachnaher
Universitätsinstitute und Universitätskliniken, die von der
Rektorenkonferenz mit der Maßgabe zu entsenden sind, daß drei
Vertreter Ordentliche oder Außerordentliche Universitätsprofessoren
und zwei Vertreter andere Universitätslehrer zu sein haben,
4. fünf Vertreter des Berufsverbandes Österreichischer Psychologen,
5. zwei Vertreter der Gesellschaft Kritischer Psychologen und
Psychologinnen,
6. ein Vertreter der Österreichischen Ärztekammer,
7. ein Vertreter der Bundeskammer der Gewerblichen Wirtschaft,
8. ein Vertreter des Hauptverbandes der Österreichischen
Sozialversicherungsträger,
9. ein Vertreter des Österreichischen Arbeiterkammertages,
10. ein Vertreter des Österreichischen Gewerkschaftsbundes,
11. ein Vertreter der Präsidentenkonferenz der
Landwirtschaftskammern Österreichs und
12. ein Vertreter des beim Bundeskanzleramt eingerichteten
Psychotherapiebeirates.
(3) Die Entsendung dieser Vertreter sowie deren
Stellvertreter für den Fall ihrer Verhinderung ist dem Bundeskanzler
unverzüglich mitzuteilen.
(4) Die Mitglieder gemäß Abs. 2 Z 3 bis 5 und Z 7
bis 11 haben zur Führung der Berufsbezeichnung ,,Psychologe'' oder
,,Psychologin'' berechtigt zu sein. Das Mitglied gemäß Abs. 2 Z 6 hat
sich aus dem Kreis der Fachärzte für Psychiatrie und Neurologie oder für
Neurologie und Psychiatrie, jenes gemäß Abs. 2 Z 12 aus dem Kreis der
Psychotherapeuten zu bestimmen.
(5) Das Zusammentreten des Psychologenbeirates
wird durch die Unterlassung einer Entsendung nicht gehindert.
§ 20. (1) Aufgaben des Psychologenbeirates sind neben der
Beratung des Bundeskanzlers in grundsätzlichen Fragen insbesondere die
Erstattung von Gutachten in Angelegenheiten
1. der Anerkennung von Einrichtungen gemäß § 7 Abs. 1;
2. der Rücknahme der Anerkennung von Einrichtungen gemäß § 8 Abs. 2;
3. der Erstellung der Liste gemäß § 8 Abs. 4;
4. der Prüfungsgestaltung gemäß § 9 Abs. 2;
5. der Anrechnung gemäß § 11;
6. der Eintragung in die Liste der klinischen Psychologen und
Gesundheitspsychologen gemäß § 16 Abs. 5;
7. des Erlöschens der Berufsberechtigung gemäß § 18 Abs. 2;
8. der psychosozialen Versorgung Österreichs, insbesondere der
Finanzierungsfragen;
9. der wissenschaftlichen Forschung;
10. des Konsumentenschutzes, insbesondere der an den
Psychologenbeirat herangetragenen Konsumentenbeschwerden;
11. der Ausarbeitung von Honorarrichtlinien.
(2) Der Psychologenbeirat übt seine Tätigkeit in
Vollsitzungen aus. Diese werden vom Vorsitzenden schriftlich einberufen
und haben mindestens zweimal pro Halbjahr stattzufinden.
(3) Der Psychologenbeirat ist beschlußfähig, wenn
mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Vertreter anwesend ist.
Beschlüsse werden mit unbedingter Stimmenmehrheit gefaßt. Die anläßlich
einer Beschlußfassung in der Minderheit gebliebenen Mitglieder haben das
Recht, ihre Auffassung ausdrücklich schriftlich festzuhalten.
(4) Die Vollsitzungen des Psychologenbeirates sind
nicht öffentlich. Die Mitglieder haben auf Verlangen des Vorsitzenden
ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Vollsitzung nachzuweisen.
(5) Die Mitglieder des Psychologenbeirates üben
ihre Funktion ebenso wie ihre Stellvertreter ehrenamtlich aus. Sie haben
Anspruch auf Ersatz der notwendigen Barauslagen einschließlich der
Kosten für Reise und Unterkunft entsprechend der Gebührenstufe 5 der
Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133.
§ 21. (1) Der Psychologenbeirat hat eine Geschäftsordnung
zu beschließen, die die Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben
sicherstellt. In der Geschäftsordnung kann auch die Einsetzung von
Fachausschüssen vorgesehen werden. Die Geschäftsordnung bedarf für ihre
Wirksamkeit der Genehmigung durch den Bundeskanzler.
(2) Der Psychologenbeirat kann zu den
Vollsitzungen und den Sitzungen der Fachausschüsse Vertreter des
Bundeskanzleramtes, der Bundesministerien sowie externe
Auskunftspersonen beiziehen.
(3) Die Geschäftsführung des Psychologenbeirates
obliegt einer als ,,Büro des Psychologenbeirates'' zu bezeichnenden
Organisationseinheit des Bundeskanzleramtes. Diese ist von einem
rechtskundigen Beamten zu leiten und hat einen Schriftführer
beizustellen.
Strafbestimmungen
§ 22. Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die
Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht
eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 50 000 S zu
bestrafen, wer die in diesem Bundesgesetz geschützte Berufsbezeichnung
entgegen den Bestimmungen des § 12 unbefugt führt, den Bestimmungen des
§ 12 Abs. 3, des § 13, des § 15, des § 16 Abs. 2 oder des § 17 Abs. 1
zuwiderhandelt oder die Verschwiegenheitspflicht des § 14 verletzt.
Verhältnis zu anderen Vorschriften
§ 23. (1) Die Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, ist
auf die Tätigkeit der zur selbständigen Ausübung des psychologischen
Berufes gemäß § 3 Abs. 1 berechtigten Personen nicht anzuwenden. Durch
dieses Bundesgesetz werden die gesetzlichen Bestimmungen über den
Berechtigungsumfang von Gewerben, insbesondere jenes des gemäß § 323e
der Gewerbeordnung 1973 konzessionierten Gewerbes der Lebens- und
Sozialberater, nicht berührt.
(2) Die Ausübung des psychologischen Berufes gemäß
§ 3 Abs. 1 ist keine nach den Bestimmungen des Ärztegesetzes 1984, BGBl.
Nr. 373, ausschließlich Ärzten vorbehaltene Tätigkeit und keine nach den
Bestimmungen des Psychotherapiegesetzes, BGBl. Nr. 361/1990,
ausschließlich Psychotherapeuten vorbehaltene Tätigkeit.
(3) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen
anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils
geltenden Fassung anzuwenden.
Übergangsbestimmungen
§ 24. (1) Der Bundeskanzler hat den Psychologenbeirat
erstmalig bis längstens drei Monate nach Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes einzuberufen.
(2) Die erstmalige Konstituierung des
Psychologenbeirates wird durch die Unterlassung einer Entsendung gemäß §
19 Abs. 2 nicht gehindert.
§ 25. (1) Der Bundeskanzler hat nach Anhörung des
Psychologenbeirates bis längstens 30. Juni 1993 auch jene Personen in
die Liste der klinischen Psychologen und Gesundheitspsychologen
einzutragen, die
1. auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit eine Qualifikation im
Sinne des § 3 Abs. 1 erworben haben, die inhaltlich einer nach
diesem Bundesgesetz erworbenen fachlichen Kompetenz gleichzuhalten
ist,
2. die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche
gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit nachgewiesen haben
und
3. eigenberechtigt sind.
(2) Für die Eintragung in die Liste der klinischen
Psychologen und Gesundheitspsychologen gelten die §§ 16 und 17. Der
Bundeskanzler hat Personen, die die im Abs. 1 genannten Voraussetzungen
nicht erfüllen, die Eintragung mit Bescheid zu versagen.
(3) Die im Abs. 1 genannten Personen sind nach
Eintragung in die Liste der klinischen Psychologen und
Gesundheitspsychologen zur selbständigen Ausübung des psychologischen
Berufes gemäß § 3 Abs. 1 berechtigt. Für die Führung einer
Berufsbezeichnung gilt § 12, für das Erlöschen der Berufsberechtigung §
18.
Artikel III
Vollzugs- und Inkrafttretensbestimmungen
(1) Mit der Vollziehung des Artikels I ist
der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung betraut.
(2) Mit der Vollziehung des Artikels II ist
der Bundeskanzler, hinsichtlich der §§ 7 Abs. 1 und 8 Abs. 2 im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung
betraut.
(3) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner
1991 in Kraft.
Waldheim
Vranitzky
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